4.4.1.1 – Neue Publizitätspflichten für Firmen: Gewinne und Bilanzen im Handelsregister

Neue Publizitätspflichten für Firmen: Gewinne und Bilanzen

Welche Unternehmen Informationen über ihre finanzielle Lage geben müssen, welche Firmen also rechnungslegungs- bzw. publizitätspflichtig sind, ist hier zu Lande in mehreren Gesetzen geregelt.
Diese gelten teilweise völlig unabhängig voneinander. Die Vorschriften sind in ihrer Gesamtheit alles andere als übersichtlich und in ihren vielen Details – wie im deutschen Steuer- und Handelsrecht so üblich – nur noch von (wenigen) Fachleuten zu über- und vor allem auch zu durchschauen.

An dieser Stelle soll daher ein grobes Raster Auskunft darüber geben,

  • wer
  • wann
  • was

an Einblicken in seinen finanziellen Status gewähren muß.

Um schneller durch das Dickicht zu kommen, geschieht dies sinnvollerweise in 3 Schritten:

  1. Um welche Rechtsform handelt es sich: Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft?
  2. Wie ‚groß‘ ist das Unternehmen (Umsatz, Beschäftigtenanzahl, Bilanzsumme)?
  3. Was genau ist an Publizität vorgeschrieben?

Entsprechend sind dann auch die nachfolgenden Tabellen mit den Hinweisen aufgebaut.

Zu 1:
Die Frage, ob Kapital- oder Personengesellschaft läßt sich rasch klären: über den Telefonbucheintrag, wo die vollständige, d.h. handelsrechtlich korrekte Firmenbezeichnung eingetragen sein muß. Im Zweifel hilft ein Anruf beim Handelsregister, und zwar in der dortigen Registerkartei (vgl. im Buch S. 212). Die Auflagen hinsichtlich der Informationspflicht (Rechnungslegung) sind dabei für Kapitalgesellschaften, die ja anderen gegenüber (z.B. Gläubigern, Lieferanten usw.) nur bis zu einer bestimmten Kapitalhöhe haften, höher als bei Personenunternehmungen, bei denen ein oder mehrere „natürliche Personen“ mit ihrem gesamten privaten Vermögen praktisch unbeschränkt in die Haftung gehen.

Zu 2:
Die ‚Größe‘ eines Unternehmens wird man oft erst im nachhinein klären können, wenn man über einige der recherchierbaren Daten (“Größenmerkmale“) Informationen bekommen hat, nämlich a) Umsatzvolumen, b) Anzahl der Beschäftigten und c) die Bilanzssumme. Davon abhängig ist nämlich der Umfang der Auskunftspflicht. Allgemein gilt: je größer das Unternehmen, umso mehr müssen die Firmen Informationen veröffentlichen. Man nennt diese Art von Rechnungslegung auch „Jahresabschluss“.

Zu 3:
Der Umfang an Publizität bezieht sich im einfachsten Fall vor allem auf eine verkürzte Wiedergabe bzw. sehr stark komprimierte Fassung der

  • Bilanz. In ihr sind die Vermögenswerte den Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Jede Seite für sich betrachtet bzw. aufaddiert ergibt die Bilanzsumme.

Außerdem wird ein „Anhang“ gefordert, in dem einige zusätzliche Angaben zur Bewertungsmethode u.Ä. gemacht werden müssen, die hier meist aber nicht von Interesse sind. Ebenso ist eine Liste relevanter „Beteiligungen“ an anderen Unternehmen vorgeschrieben.

Bei der erweiterten Publizitätspflicht geht es vor allem um 2 Dinge:

  • Bilanz in verkürzter Form
  • Gewinn- und Verlustrechnung (abgekürzt als „GuV“) in verkürzter Form. Diese enthält Zahlen zum Umsatz („Umsatzerlöse“) und zu einigen „Aufwendungen“ (= Kosten), zu sonstigen „Erträgen“ (Beispiele: bilanziell aufgelöste Rücklagen, Zinserträge aus Wertpapieren u.a.m.) sowie zum Gewinn, der hier „Jahresüberschuß“ heißt („Jahresfehlbetrag“, sofern Verlust), aber auch als „Jahresergebnis“ bezeichnet wird.

Anhang und Beteiligungsliste sind auch hier Pflicht.

In der höchsten Offenlegungsstufe muß alles, was im Handelsgesetzbuch vorgeschrieben ist, ausführlich(er) dargelegt werden:

  • Bilanz
  • GuV
  • Anhang
  • Lagebericht, der die aktuelle Geschäftslage beschreiben soll
  • Beteiligungsliste
  • sowie die Verwendung des Gewinns bzw. des „Jahresergebnisses“. Gewinne können z.B. ausgeschüttet und/oder in Rücklagen eingestellt werden.
  • Bericht des Aufsichtsrates sowie Bestätigungsvermerk eines Buchprüfers bzw. Wirtschaftsprüfers.

In allen Fällen gilt: Alle Angaben müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht sein. Aus der übernächsten Tabelle lässt sich ersehen, ob die Pflichtangaben nur im Handelsregister (HR) abgelegt oder darüberhinaus auch im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlicht werden müssen.

Wer genaueres wissen möchte, kann dies alles im Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere in den §§ 264-307, studieren. Dort stehen aber auch noch viele andere interessante, sprich wissenswerte Dinge drin, die sich ab und an zum Nachschlagen lohnen: z.B. Infos zum Handelsregister oder zu den Rechtsformen usw.. Die Höhe des Ordnungsgeldes (Bußgeld), wenn Firmen ihrer Publizitätspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, ist beispielsweise im § 335b geregelt (vgl. dazu auch im Buch die S. 227).

Und hier folgen die Tabellen:

Die Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co.KG’s sehen folgendermaßen aus:

Größenmerkmale
große Kapitalgesellschaften
mittelgroße Kapitalgesellschaften
kleine Kapitalgesellschaften
Umsatzerlöse (€)
> 27,500 Mio

> 6,875 Mio

< 27,500 Mio

< 6,875 Mio
Anzahl der Arbeitnehmer
> 250

> 50

< 250

< 50
Bilanzsumme (€)
> 13,750 Mio

> 3,438 Mio

< 13,750 Mio

< 3,438 Mio
Und dies sind die davon abhängigen Rechnungslegungspflichten für Kapitalgesellschaften:

Offenlegungspflicht bezieht sich auf

große Kapitalgesellschaften
mittelgroße Kapitalgesellschaften
kleine Kapitalgesellschaften
Bilanz
HR + BAnz
nur verkürzte Form im HR
nur verkürzte Form im HR
GuV
HR + BAnz
nur verkürzte Form im HR
0
Jahresergebnis (in der GuV)
HR + BAnz
HR
0
Anhang
HR + BAnz
nur verkürzte Form im HR
nur verkürzte Form im HR
Lagebericht
HR + BAnz
HR
0
Beteiligungsliste
HR
HR
HR
Bestätigungsvermerk e. Prüfers
HR + BAnz
HR
0
Bericht des Aufsichtsrates
HR + BAnz
HR
0
Verwendung des Ergebnisses
HR + BAnz
HR
0
Inzwischen müssen aber auch z.B. GmbH & Co.KG’s Angaben machen. Dabei gelten dieselben Größenmerkmale wie bei reinen Kapitalgesellschaften:
Offenlegungspflicht bezieht sich auf
große GmbH & Co.KG
mittelgroße GmbH & Co.KG
kleine GmbH & Co.KG
Bilanz
nur verkürzte Form im HR
nur verkürzte Form im HR
nur verkürzte Form im HR
GuV
nur verkürzte Form im HR
nur verkürzte Form im HR
0
Jahresergebnis (in der GuV)
HR
0
0
Anhang
nur verkürzte Form im HR
nur verkürzte Form im HR
nur verkürzte Form im HR
Lagebericht
HR
HR
0
Beteiligungsliste
HR
0
0
Bestätigungsvermerk e. Prüfers
HR
HR
0
Bericht des Aufsichtsrats
HR
0
0
Verwendung des Ergebnisses
HR
0
0
Wie sich das auswirken kann, lässt sich beispielsweise bei der Firma ALDI ablesen. Mit dem folgenden Link geht’s direkt zur nächsten Seite (zweite Ergänzung zum Stichwort Handelsregister: Fallbeispiel ALDI)
zu 4.4.1.2: Fallbeispiel: Die Fa. ALDI und ihre Bilanzen