4.6.1.5 Schuldner- /Insolvenzverzeichnis beim Insolvenzgericht

Bis Ende 1998 hieß diese Einrichtung Konkursregister beim Konkursgericht. Seit 1.1.1999 gibt es statt der früheren Vergleichs- bzw. Konkursordnung, die aus der Zeit der Reichsgründung durch BISMARCK im 19. Jahrhundert stammt, die Insolvenzordnung (InsO). Deren wichtigster Zweck: Unternehmen und natürlichen Personen, die insolvent geworden sind, erstens eine mittelfristige Perspektive zu geben, und zweitens im Falle einer endgültigen Insolvenz (früher: Konkurs) die Verteilung dessen, was noch da ist, für alle Beteiligten fairer zu gestalten. Für natürliche Personen bzw. Schuldner gibt es bei redlicher Führung nach sieben Jahren darüber hinaus sogar eine so genannte Restschuldbefreiung für immer. Die gesamte rechtliche Materie ist in mehreren Punkten neu geregelt und – davon abgesehen – vor allem umfangreich und im Detail verwickelt. Denn es betrifft so genannte schuldrechtliche Angelegenheiten, und solche Beziehungen haben in Wirtschafts- und Gesellschaftsordnungen, die vor allem auf Vertragsfreiheit und Eigentumsrechten basieren, einen hohen Stellenwert. Entsprechend fallen die rechtlichen Regelungen aus. Hier interessieren vor allem die für Journalisten relevanten Informationen.

Wenn das oberste Ziel nicht erreicht werden kann, nämlich dass sich ein Unternehmen, das zahlungsunfähig wird, mit seinen Glaübigern außergerichtlich nicht einigen kann, dann kann die Firma das Insolvenzgericht beim Amtsgericht um Hilfe bitten. Der Richter hat dann zwei Möglichkeiten: Gelingt es ihm, zusammen mit den Gläubigern, einen Insolvenzplan aufzustellen, dann läuft alles fast von selbst. Dies kommt ausgesprochen selten vor. Gelingt dies also nicht, dann kann/muss die Firma einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Im diesem letzteren Fall können ab diesem Zeitpunkt wiederum zwei Situationen eintreten:

Im ersten Fall wird ein solches Verfahren eröffnet. Unter der Führung eines Richters wird dann ein Insolvenzverwalter bestellt, der eine faire Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte unter allen Gläubigern (und nicht nur zu Gunsten der Großgläubiger) zu erreichen versucht. Dazu kann der Richter bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnen (vgl. § 21 InsO).

Im zweiten Fall, der mit über 80% der häufigere ist, kommt es gar nicht zu einer Eröffnung, weil die vorhandene »Masse« (Vermögenswerte aller Art bis hin zu Bargeld) nicht mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Fall wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens »mangels Masse« abgewiesen bzw. eingestellt. Die Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen. Dafür werden die Schuldnerfirma bzw. deren gesetzliche Vertreter in ein Schuldnerverzeichnis nach § 26 II InsO eingetragen, damit sich jeder darüber informieren kann. Diese Informationen gelangen dann an das in den einzelnen Bundesländern zuständige zentrale Vollstreckungsgericht (n. § 882 h, siehe dazu unter Schuldnerverzeichnis nach § 882b – 882h)

Das reine Insolvenzverzeichnis ist öffentlich, und die Eintragungen werden erst nach fünf Jahren gelöscht – im Gegensatz zum sonstigen Schuldnerverzeichnis, in dem natürliche Personen aus ähnlichen Gründen registriert sind, dort allerdings nur für drei Jahre (vgl. nächsten Kapitelabschnitt).

Wenn also eine Firma »Pleite gemacht« hat und zwar so, dass absolut nichts mehr da ist, dann kann man dies ohne jeglichen Nachweis berechtigter Interessen beim Insolvenzgericht erfragen. Davon abgesehen werden solche Informationen sowohl im Bundesanzeiger sowie im Handelsregister eingetragen als auch regional bzw. lokal in jener Zeitung bekannt gegeben, die eine Rubrik »amtliche Bekanntmachungen« führt. Ebenfalls bekannt gegeben wird die Tatsache, dass ein solches Insolvenzverfahren eröffnet wird. So weit geht in Deutschland die staatliche Fürsorge für Gläubiger und deren Interessen.

Inzwischen ist aber auch das sehr viel einfacher und bequemer geworden. Die zuständige Gerichte geben ihre Informationen weiter an eine zentrale Plattform:

www.insolvenzbekanntmachungen.de

Dort werden alle Informationen zusammengezogen.

Von dieser Plattform aus gibt es zuästzlich einen Link, über den man in einigen europäischen Ländern (z.B, DE, AT, NL, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik, Estalnd) Schuldner suchen (und manchmal auch finden) kann:

e-Justizportal

Zusammengefasst: Während Informationen über Insolvenzen vergleichsweise einfach zu recherchieren sind, ist dies für Angaben aus dem neuen Schuldnerverzeichnis n. § 882b bis 882h ZPO, die die Regelungen aus dem alten § 915  ersetzen, schwieriger bzw. aufwendiger.

Hier geht es zu den Spielregeln des neuen Schuldnerverzeichnis.