Rechtsformen von Unternehmen

Es werden zwei große Gruppen von Rechtsformen unterschieden, innerhalb derer es verschiedene Ausgestaltungsformen gibt:

  • Personengesellschaften – sie werden im HR/UR mit dem Buchstaben A geführt (Abteilung A)
  • Kapitalgesellschaften, die mit dem Buchstaben B gekennzeichnet werden (Abteilung B).

Eine HR/UR-Kennung besteht deshalb aus dem entsprechenden Buchstaben und der dahinter stehenden Identifikationsnummer. Beispiel: HRB 15243.

Vereinfacht gesagt, liegt der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gruppen von unternehmensrechtlichen Gestaltungsformen darin, dass bei so genannten »Personengesellschaften« natürliche Personen haften, wenn es hart auf hart kommt, wenn also beispielsweise eine Firma in »Konkurs geht«, sprich insolvent wird. Reicht das vorhandene Firmenvermögen (z.B. Bankkonto, Maschinen, Grundstück usw.) nicht aus, um alle Forderungen zu bedienen, geht’s ans Vermögen der einzelnen »Gesellschafter«, sprich Inhaber der Firma.

Bei einer »Kapitalgesellschaft« ist das anders: Sie haftet im Zweifel nur mit dem offiziellen Firmenkapital (Aktienkapital bei Aktiengesellschaften, Stammkapital bei GmbH’s) und gilt deshalb – rechtlich gesehen – als eigenständige »Person«, nämlich als »juristische Person«, so der Fachausdruck (im Gegensatz zur vorher erwähnten »natürlichen Person«). Macht eine Kapitalgesellschaft pleite und ist das Firmenvermögen längst verbraucht, dann ist es für Gläubiger – realistisch gesehen – unmöglich, ausstehende Gelder von den Eigentümern, sprich den »Gesellschaftern« zu bekommen. Denn dies ginge nur im Wege eines so genannten Durchgriffs. Aber dafür muss man vor Gericht a) lange, b) kostenaufwändig und vor allem c) erfolgreich klagen, und weil dies so schwierig und unsicher ist, machen das auch ganz wenige. Genau dies ist der Grund, weshalb sich Kapitalgesellschaften hoher Gründergunst erfreuen.

Es gibt darüber hinaus eine Reihe weiterer Unterschiede. Hier sollen nur jene zur Sprache kommen, die im Zusammenhang mit Recherchen von Bedeutung sind, also im Kontext von Fragen wie: Wer ist eigentlich Eigentümer? Wer  haftet? Und wer führt offiziell die Geschäfte bzw. kann/darf offizielle Erklärungen im Namen der Firma abgeben und für sie dann auch entscheiden und handeln? Außerdem von Bedeutung: so genannte Publizitätsvorschriften, die Firmen Vorgaben machen, ob, und wenn ja, was sie an Informationen über Umsätze oder Gewinne aus ihrem Jahresabschluss der Öffentlichkeit, sprich dem HR/UR bekannt geben müssen.

1) Personengesellschaften:

Unter diese Gruppe fallen vor allem vier relevante Unternehmensgestaltungen:

  • Eine Einzelfirma zeichnet sich durch einen (einzigen) Alleininhaber aus, der alle Funktionen in einer Person wahrnimmt: Inhaber, Haftung, Geschäftsführung. Diese Rechtsform ist inzwischen sehr selten geworden. Eine Einzelfirma kann, muss aber nicht im HR/UR eingetragen sein.
  • Häufiger gibt es die »oHG«, eine so genannte offene Handelsgesellschaft, bei der mindestens zwei oder auch mehr Gesellschafter die Inhaber sind. Deswegen sind auch alle gleichzeitig (unbegrenzt haftende) Geschäftsführer nach außen hin. Eine oHG muss im HR/UR eingetragen sein.
  • Etwas anders funktioniert die KG, die Kommanditgesellschaft: Hier ist die Haftung geteilt. Zum einen gibt es einen (oder auch mehrere) persönlich haftende Gesellschafter, der oder die unbegrenzt haften, oft auch Komplementär genannt. Zum anderen gibt es darüber hinaus so genannte Kommanditisten. Letztere sind an der Firma nur mit einer im HR/UR genau bezifferten Geldeinlage (Kommanditeinlage) beteiligt und haften nur in eben dieser Höhe, nicht aber darüber hinaus. Aus diesem Grund führen sie auch keine Geschäfte, denn dies macht der oder die persönlich haftende Gesellschafter (phG). Kommanditisten sind vor allem Geldgeber. Auch die KG muss im HR/UR eingetragen sein, damit sich jeder informieren kann, wer begrenzt bzw. unbegrenzt haftet und welche Personen überhaupt nach außen hin vertreten dürfen.
  • Als letzte Variante kommt die so genannte BGB-Gesellschaft ins Spiel, oft auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bezeichnet. Sie ist nicht im HR/UR eingetragen, denn ihre Rechte und Pflichten ergeben sich nicht nach Kaufmanns- bzw. Handelsrecht, also dem HGB, sondern basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); daher der Name. BGB-Gesellschaften werden vorwiegend von Selbstständigen und Freiberuflern, aber auch vorübergehenden Arbeitsgemeinschaften (z.B. »Arge Soundso«) gewählt, weil dies intern gesehen eine sehr flexible Rechtsform ist, die aber gleichzeitig nach außen hin immer klare Verhältnisse garantiert. Interne Arbeitsteilungen oder Absprachen, Änderungen solcher Vereinbarungen usw. brauchen Außenstehende nämlich nicht zu interessieren, denn im Außenverhältnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt: Jeder Außenstehende kann sich an jeden der einzelnen Gesellschafter halten, wenn er z.B. Geld zu bekommen hat. Denn jeder BGB-Gesellschafter haftet a) unbeschränkt und b) vor allem »gesamtschuldnerisch«. Letzteres bedeutet, dass sich ein Gläubiger, der von einer nach BGB-Recht organisierten Firma Geld zu bekommen hat, jeden x-beliebigen Gesellschafter aussuchen kann, von dem er seine Forderung erfüllt bekommen möchte. Bedeutet: Jeder BGB-Gesellschafter haftet für alle anderen mit. Gleichzeitig kann man sich an jeden einzelnen als zuständigen Geschäftsführer halten. Wie die Gesellschafter dies alles dann im Innenverhältnis, also untereinander lösen, ist deren Sache und braucht Dritte nicht zu interessieren. Deswegen müssen die ganzen Kompetenzen usw. auch nicht öffentlich im HR/UR ausgewiesen werden.
  • Unabhängig von diesen vier Varianten existieren zwei Formen von zusätzlichen Beteiligungen an den eben benannten Firmen: Die eine Form der Beteiligung nennt man einen »typischen stillen Gesellschafter«. Still bedeutet heimlich, dies aber ganz offiziell. Bei allen Firmen, egal ob handelsregisterlich eingetragen oder nicht, muss ein stiller Gesellschafter nicht ausgewiesen werden. In der Regel will er das auch nicht – er ist nur mit Geld beteiligt, haftet also nicht weiter. Ein »atypisch stiller Gesellschafter« gibt sich ebenfalls nicht zu erkennen, haftet aber im Zweifel wie die offiziellen Gesellschafter. Mit diesen diffizilen Details sollte man sich dann beschäftigen, wenn sie zur Diskussion stehen. Man sollte aber immer im Hinterkopf haben, dass es diese Einrichtung »stiller« Beteiligungen gibt.

2) Kapitalgesellschaften:

Hier sind es im Wesentlichen nur zwei Rechtsformen, die aber flächendeckend das Erscheinungsbild aller Unternehmen prägen: die Aktiengesellschaft (AG) und vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

  • Die GmbH erfreut sich von allen Rechtsformen mit Abstand der allergrößten Beliebtheit. Die Gründe sind einleuchtend: Sie haftet, wie der Name sagt, eben nur »beschränkt«: konkret und im Zweifel nur mit dem eingetragenen Stammkapital. Beziehungsweise mit dem, was davon dann noch übrig geblieben ist. Erfahrungsgemäß bedeutet dies: Nichts. »Beschränkte Haftung« bedeutet, dass die Inhaber, die hier Gesellschafter heißen, oder auch die Geschäftsführer damit deswegen nichts zu tun haben, weil Kapitalgesellschaften eigenständige, nämlich »juristische Personen« bzw. Persönlichkeiten sind. Die dahinter stehenden »natürlichen Personen« in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer sind damit außen vor, wenn die ganz andere »Person« namens GmbH pleite geht. Dies entspricht handelsrechtlicher (Eigen-) Logik. Zwei Gruppen von Akteuren muss man auseinander halten, die aber oftmals auch identisch sind: zum einen die Gesellschafter – sie sind als Kapitalgeber (Stammkapital) die eigentlichen Eigentümer, die das Sagen haben und sich einen Geschäftsführer aussuchen, den sie kontrollieren (sollen) bzw. auch wieder absetzen können. Der Geschäftsführer zum anderen ist offiziell jener, der nach innen und außen die Firma vertritt. Häufig ist die Konstellation, dass der oder die Gesellschafter oder einige von ihnen gleichzeitig auch als Geschäftsführer fungieren – man spricht dann von geschäftsführenden Gesellschaftern, was bedeutet, dass die Firma letztlich wie ein Ein- oder Zweimannunternehmen funktioniert, formal aber eine eigenständige GmbH darstellt. Gesetzliche Grundlage für alles ist übrigens das GmbH-Gesetz.
  • Weil bei einer GmbH a) die Höhe des vorgeschriebenen Stammkapitals 25.000 Euro beträgt, b) relevante Änderungen immer von einem Notar beurkundet werden müssen und c) praktisch alle GmbH’s in einem sehr geringen oder auch etwas größeren Umfang Bilanzdaten veröffentlichen müssen (vgl. S. 258), ist inzwischen die britische »Ltd.«, die Rechtsform der »Limited«, in Mode gekommen. Die Vorteile gegenüber einer deutschen GmbH scheinen verlockend, bergen aber eine ganze Reihe Fußangeln in sich. Eine Ltd. kann man ohne Formalitäten übers Internet gründen bzw. anmelden, z.B. über www.go-limited.de, was nur einige Hundert Euro kostet. Die Mindesteinlage, die dem deutschen Stammkapital entspräche, beträgt sage und schreibe 1 britisches Pfund. Einträge in das englische Gesellschaftsregister lsind möglich über die Website  www.companieshouse.gov.uk und gehen ganz schnell. Allerdings: eine Ltd. setzt neben dem Geschäftsführer (Director) einen Company Secretary voraus, der für’s Formale zuständig ist, z.B. dafür, dass die Ltd. jedes Jahr einen Jahresabschluss vorlegen und ins dortige Gesellschaftsregister einreichen muß – in English, of course. Kommt die Firma nicht ihren finanziellen Verpflichtungen nach, haftet der Director, im Gegensatz zur deutschen GmbH, mit seinem privaten Vermögen und die Ltd. wird ganz schnell von Amts wegen aus dem Register gestrichen. Der Umstand, dass hier zu Lande auch andere Rechtsformen gegründet werden können (z.B. auch eine spanische »SL«), hängt mit Europa und der Freizügigkeit in diesen Ländern zusammen.
  • Aktiengesellschaften waren bisher eher die Ausnahme und die dominierende Rechtsform von Großunternehmen. Das hat sich seit Anfang der 90er Jahre verändert, weil viele neu gegründete und eher kleine Unternehmen aus dem Medien-, Internet- oder High-Tech-Bereich sich ganz bewusst in diese Rechtsform begeben haben, um Geld über die Börse hereinzuholen. Denn dies ist das wesentliche Kennzeichen einer AG: Das haftende Kapital sind ausgegebene Aktien, in der Regel so genannte Inhaberaktien, und die kann man, so man möchte, zu jeder Zeit und ohne großes Federlesen an einen anderen übertragen (verschenken oder verkaufen), der damit automatisch zum Mitinhaber, sprich (Mit-)Aktionär wird. Oftmals geschieht dies über die Börse, weil dies eine eingefahrene Institution darstellt, über die alle alles kaufen und verkaufen können. Für das Unternehmen nicht mehr kontrollierbar ist damit die Frage, wer besitzt die Mehrheit des frei floatenden Aktienkapitals, und wer kann dann in der Hauptversammlung (Aktionärsversammlung) den Aufsichtsrat bestellen und darüber den Vorstand bestimmen? Das Ganze ist im Detail einigermaßen kompliziert und durch die Rechtsprechung auch ständig in Bewegung. Die grundsätzlichen Vorschriften finden sich im Aktiengesetz (siehe auch Website). Auch hier gelten die grundsätzlichen Prinzipien von Kapitalgesellschaften: Die Aktionäre (nur) haften mit ihrem Aktienkapital, was im Zweifel nichts mehr wert ist, und der Vorstand führt die Geschäfte. Er wird kontrolliert vom gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat, der von den (Groß-)Aktionären in der  Hauptversammlung gewählt wird, und wie ›gut‹ diese so genannte Kontrollfunktion funktioniert, ist jedem bekannt, der Zeitung(en) liest und Nachrichten aus dem Wirtschaftsleben verfolgt.

3) Kombinationen – Beispiel GmbH & Co.KG:

Offiziell ist damit das Thema Rechtsformen weitgehend erschöpft, wenn man einmal von seltenen Sonderformen wie Genossenschaften (Genossenschaftsgesetz) und anderen, z.B. so genannten Partnerschaften, absieht (siehe www.recherchieren.org). Eine Variante muss noch dargestellt werden, für die es keine eigenständige Rechtsgrundlage gibt, sondern die sich aus der Kombination vorhandener Regelungen nährt. Allerdings in einem Sinne, der vom Gesetzgeber nie beabsichtigt war. Es geht um die GmbH & Co.KG (verkürzt auch als GmbH & Co. benutzt).

Diese ist nämlich eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft, bei der es mindestens einen »persönlich haftenden Gesellschafter« geben muss. Denn diese Art von Rechtsform zeichnet sich ja dadurch aus, dass hier persönlich gehaftet werden soll. Aber: Nirgendwo ist gesagt oder geschrieben, ob ein »phG« unbedingt eine natürliche Person sein müsse oder ob dies nicht auch eine juristische Person sein kann. Da beide Persönlichkeiten juristisch gleichwertig, sprich austauschbar sind, ist es deshalb möglich, dass aus juristischer (Eigen-)Logik als unbegrenzt persönliche haftende Person eben auch eine Gesellschaft mit »beschränkter Haftung« in Frage kommen kann bzw. kommen können muss. Was im Klartext bedeutet: Das, was man mit dieser Rechtsformkonstruktion sicherstellen wollte, wird auf diese Weise elegant wieder ausgehebelt.

Begreiflicherweise ist die GmbH & Co.KG ein absoluter Schlager: Die (für die Eigentümer wirkenden) Haftungsregelungen und steuerlichen Vorteile können vorteilhafter nicht sein.

Kombiniert wird diese Rechtskonstruktion häufig auch mit einer so genannten Betriebsaufspaltung, die u.a. auch aus steuerlichen Gründen geschieht: Abgespalten wird vor allem die Betriebstätigkeit vom Vermögensbesitz – immer dann, wenn die Firmeneigentümer nicht nur nicht haften und dennoch alle Vorteile realisieren wollen, sondern dann, wenn sie vor allem auf »Nummer Sicher« gehen wollen. In diesem Fall existieren – unabhängig von der Rechtsform einer einzigen Firma (GmbH & Co.KG) – letztlich zwei Firmen:

  • Die GmbH führt die Geschäfte, übt also das operative (Kern-)Geschäft aus, haftet aber nur »beschränkt«.
  • Die KG hat alle Vermögenswerte (Grundstück oder Immobilien, Maschinenpark, Rechte/Lizenzen, Beteiligungen usw.) in Besitz und vermietet/verpachtet diese gegen Entgelt an die GmbH.

Man spricht deshalb auch von einer Geschäfts-GmbH und einer Besitz-KG. Die GmbH kann dabei die Miete/Pachtgebühr als Betriebsausgaben geltend machen, sprich von der Steuer absetzen. Bei der Besitz-KG klingeln diese vertraglich vereinbarten Mieten/Pachten als Einnahmen in der Kasse.

Ist die Konjunktur flau und/oder geht das Geschäft ganz zu Ende, dann trifft es die ohnehin nur beschränkt haftende GmbH, an die Gläubiger ihre Forderungen stellen müssen. Die Vermögenswerte der Eigentümer, die in der Regel auch die Eigentümer (Gesellschafter) der GmbH sind, bleiben davon völlig unberührt.

Recherchen über die Rechtsform tun gut daran, auch die mit bestimmten Varianten realisierbaren Motive zu ergründen bzw. potenziell zu kennen.