Sonstige Hinweise

Was sich online aufrufen lässt, egal wo, lässt sich – in der Regel – auch ausdrucken. Wer vor Ort im HR/UR auftaucht, kann dort auch alle Unterlagen fotokopieren (vgl. § 34 FGG). Die Usancen sind an den HR/UR unterschiedlich. Wenn man an Ort und Stelle an dafür aufgestellten Kopiergeräten arbeiten kann, wird es am billigsten. Teurer wird es, wenn man Fotokopien auf schriftlichem Wege bestellt. Noch teurer sind beglaubigte Kopien. Daher aufpassen bei einer schriftlichen Auftragsvergabe: Unbeglaubigte Kopien sind wesentlich billiger. Die Gebühren muss man im Einzelnen erfragen, sie liegen bei beglaubigten Abschriften (Kopien) bei etwa 18 €.

Was häufig passiert ist dies: Man hat einen Gang zum Registergericht (andere Bezeichnung für das HR) eingeplant, sich auch die Zeit genommen und ist dann vor Ort im HR mit der Auskunft konfrontiert, dass sich die Akte gerade »im Geschäftsgang« befinde – Einsicht daher nicht möglich. Dass Akten im Umlauf sind, kommt natürlich vor, und bei Firmen, bei denen sich ständig etwas tut – egal aus welchen Gründen – , oder von denen viele Leute – wiederum egal aus welchen Gründen – Fotokopien bestellen, sind die gefragten Akten ständig unterwegs, meist irgendwo im Hause. Hinweise seitens der Registerbediensteten, dass es ganz unmöglich sei, eine solche Akte kurzfristig aufzutreiben, sind natürlich nicht richtig – solche Auskünfte sind mehr dem Umstand geschuldet, den umfangreichen Aktenumlauf nicht noch weiter zu verkomplizieren.

Bei jeder Akte, die den Raum verlässt (auf dem Weg zum Richter, zur Kopierstelle usw.), wird genau Buch geführt, wann, wohin und auf welchem Weg. Begreiflicherweise empfehlen die Angestellten lieber einen nochmaligen Besuch in zwei oder drei Wochen. Natürlich sind sie im Stande, eine Akte auch kurzfristig zu organisieren bzw. einem ernsthaft Interessierten, der ein wichtiges Interesse geltend machen kann, den erfolgreichen Weg zum aktuellen Aufenthaltsort einer Akte zu weisen.

In solchen Fällen empfiehlt es sich abzuwägen: Zwischen dem unbedingten Beharren auf sofortige Einsicht aus wichtigen Gründen (und sich dabei das Wohlwollen der dortigen Mitarbeiter zu verscherzen) oder dem freiwilligen Verzicht nebst freundlicher Verabschiedung mit folgenden  Worten: Dass dies sehr schade sei, obwohl eigentlich sehr wichtig, man aber den Stress der Bearbeiter verstehen könne und deshalb zu gegebener Zeit wiederkommen würde – in der berechtigten Hoffnung, dann endlich Einblick in die Akte nehmen zu können. Im letzteren Fall kann man bei einem zweiten Versuch mit einem dezent-freundlichen Hinweis auf die Erfolglosigkeit des ersten schon eher mit zusätzlicher Hilfestellung rechnen, wenn die Akte noch immer oder schon wieder oder diesmal eine ganz andere Akte »im Geschäftsgang« ist, nach der man gerade sucht. Handelsregisterbedienstete sollte man, wenn man ein bestimmtes Registergericht häufiger nutzt, bei Laune halten.

Und noch ein Detail sei erwähnt: Wegen der Bedeutung des HR/UR für das gesamte geschäftliche Rechtsverkehrssystem gilt nach § 15 HGB überdies: Was im HR/UR eingetragen ist, gilt. Jeder kann sich darauf berufen. Selbst wenn es falsch ist und hinterher erst korrigiert werden kann.