4.6.1.4 Weitere Register: Vereine, Güterrechtsregister, etc.

Ähnlich wie das Handelsregister aufgebaut ist, sind auch einige andere Registersysteme konstruiert, beispielsweise das Vereinsregister oder das Güterrechtsregister. Und abhängig davon, was an Informationen für andere vorgehalten werden soll, funktionieren diese öffentlichen Verzeichnisse bzw. Informationskataloge.

Im Vereinsregister erfährt man (in der Regel) zwar nicht die vollständige Liste aller Vereinsmitglieder, aber zumindest die Namen der (mindestens 7) Gründungsmitglieder, in jedem Fall aber Namen und Adressen der Vereinsverantwortlichen. Aber auch die Protokolle der jährlichen Mitgliederversammlungen werden dort abgelegt. Und je nachdem, wie transparent das Geschäftsgebaren ist, kann man auch im Vereinsregister mehr erfahren, als nach Recht und Gesetz, sprich Vereinsrecht (§§ 21-79 BGB), notwendig ist.

Was man im ‚guten Fall‘ an Dokumenten und Informationen alles herausholen kann, zeigt beispielsweise die Geschichte über den gefallenen Alleinherscher des Hamburger Tierschutzvereins, die das Hamburger Abendblatt 2008 ans Tageslicht brachte: www.ansTageslicht.de/Poggendorf.

Ähnlich funktionieren Genossenschaftsregister, Schiffsregister oder auch das Muster- und Markenregister.

Eine gewisse Besonderheit stellt das Güterrechtsregister dar. Hier tragen sich all jene Eheleute ein, die sich per notariell beurkundetem Ehevertrag in den gesetzlichen Stand der Gütertrennung begeben (wollen). Beispielsweise dann, wenn der eine Ehepartner absehbar demnächst pleite gehen und dazu – rechtzeitig – sein ganzes Vermögen auf die Frau Gemahlin übertragen möchte – auf dass sich kein Gläubiger bei ihm schadlos halten könne. Geschieht dies früh genug, sodass juristisch (oder ganz allgemein nach außen hin) kein unmittelbarer (zeitlicher) Zusammenhang zwischen »Konkurs«, Betrug (oder was auch immer) sowie der Vermögensverschiebung gestrickt werden kann, so funktioniert dies auch zufrieden stellend. Ob sich jemand in diesen Stand absolut getrennter Vermögensverhältnisse begibt bzw. rechtswirksam im entsprechenden Register eingetragen ist, kann man eben dort im zuständigen Amtsgericht erfahren. Der Informationsumfang bezieht sich dabei auf den Tatbestand, ob ja oder nein, sowie ggf. seit wann inklusive einer Anschrift zu diesem Zeitpunkt. Und nur, wenn man ein »berechtigtes Interesses« glaubhaft darzulegen im Stande ist, kann man auch den dazugehörigen Ehevertrag einsehen, wobei hier sehr private Dinge vor allem finanzieller Art geregelt sind, weshalb ein berechtigtes Interesse schwer vermittelbar sein dürfte.

Allerdings hat dieses Register einen kleinen Haken: Die Eintragung der Interessenten ist freiwillig. Findet man also nicht den Namen, den man überprüfen möchte, so muss das nichts heißen. Viele nutzen diese Form der öffentlichen Registrierung nämlich aus zwei Gründen: Im ersten Fall will man mittels der Eintragung ganz offiziell den Stand der Gütertrennung nachweisen können (z.B. einer Bank gegenüber), ohne die Details im Ehevertrag offen legen zu müssen. Denn dazu reicht eine Kopie der Registerkarteikarte. Im zweiten Fall möchte man verhindern, dass ein solcher Vertrag – aus welchen Gründen auch immer – ›vergessen‹ wird oder ›verloren gehen‹ kann (z.B. bei Scheidungs- oder Erbauseinandersetzungen).

Wie auch immer: Je nach Rechercheinteresse gehört auch diese Informationsquelle zum Rechercheplan.