4.6.2.4 System Staatsanwaltschaft

Vorfälle, die strafrechtlich relevant, d.h. von einer der normierten Straftatbestände z.B. im StGB erfasst sein könnten, müssen hier zu Lande ermittelt, sprich auf ihren Tatsachenkern und ihren Strafrechtsgehalt geprüft werden. Treffen die Vorwürfe nach einer ersten ausführlichen Prüfung, sprich Ermittlung zu, muss ein unabhängiges Gericht darüber entscheiden, ob ja oder nein, und wenn ja, wie die Strafe aussehen soll.

Während Richter grundsätzlich unabhängig sind und keinerlei Weisungen von wem auch immer entgegennehmen müssen bzw. dürfen, vertreten Staatsanwälte, wie die Bezeichnung unmissverständlich signalisiert, die Interessen des Staates. Konkret das Interesse an Strafverfolgung und ggf. Ahndung. Staatsanwälte unterstehen deshalb dem Justizminister. In der formalen Hierarchie steht eben der an oberster Stelle und unter ihm der Generalstaatsanwalt. Weiter ›nach unten‹ betrachtet folgen Leitender Oberstaatsanwalt (LOSt), Oberstaatsanwalt (OstA)und Staatsanwalt. Aus diesen – und natürlich auch anderen – Gründen gibt es so genannte Berichtspflichten von unten nach oben. In der StPO (Strafprozessordnung) ist so etwas nicht vorgesehen. Geregelt ist dies aber in vielen Erlassen, jeweils unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland, sowie in konkreten Regelungen bzw. Anweisungen von oben nach unten im Einzelfall. Je nach

  • Schwere des Tatvorwurfs
  • Bekanntheitsgrad oder
  • auch politischem Gewicht der dabei involvierten Personen oder Unternehmen

geht die Berichtspflicht bis ›ganz oben‹: vom damit befassten ›kleinen‹ Staatsanwalt mehr oder weniger direkt zum Justizminister. Die Hierarchie ist extrem flach.

Neben dieser formalen (Berichtspflichten-)Hierarchie gibt es eine sachliche Hierarchie, die sich an den Zuständigkeiten der Staatsanwälte nach Sachgebieten orientiert (z.B. OK, Kleinkriminalität, Verkehrsdelikte usw.). Dort gibt der »HAL«, der Hauptabteilungsleiter, den Ton an, soweit es den  täglichen Arbeitsablauf und Ähnliches betrifft.

Die Regeln des gesamten Strafverfahrens sind in der StPO kodifiziert. Nützliche Informationen auch für Journalisten bieten die ergänzenden und ausführenden Interpretationen einschlägiger Kommentare zur StPO, und zwar zu spezifischen Fragen wie etwa zum Stichwort Ermittlungsverfahren oder dessen Einstellung beispielsweise nach §§ 153 ff (z.B. »kein öffentliches Interesse an der Verfolgung« u.a.m.). Empfehlenswerte Standardwerke stammen von PFEIFFER (1999), ROXIN (1998), WACHE (1999).

Der Vorgang einer notwendigen Tatsachenermittlung (englisch: investigation) fällt in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden, die vor allem aus Staatsanwaltschaft plus Polizei, aber auch in Kombination plus Zoll- und/oder Steuerfahndung bestehen. Meist arbeiten Staatsanwaltschaft und Polizei zusammen. Die Staatsanwaltschaft fungiert nach § 152 StPO als »Anklagebehörde« vor Gericht und muss zu diesem Zwecke ermitteln, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die einen (einfachen) Tatverdacht begründen: Wenn »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte« für einen solchen vorliegen bzw. vorzuliegen scheinen. Denn ob sich die erhärten oder nicht, genau dies soll in einem offiziellen Ermittlungsverfahren untersucht werden. Diese amtliche Verpflichtung nennt man Legalitätsprinzip (vgl. im Buch die S. 49 und 105).

Zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei bzw. anderen Behörden (z.B. Steuerfahndung) gibt es eine gewisse Arbeitsteilung, die nur im Prinzip festgelegt ist. De facto ergibt sie sich aufgrund von

  • spezifischen Kompetenzen und Know-how
  • eingespielten und/oder bewährten Arbeitsabläufen generelloder auch im konkreten Einzelfall
  • sowie vorhandenen personellen Ressourcen.

Die Polizei dominiert z.B. in den Bereichen kriminaltechnischer Untersuchungen, Fahndung, Festnahme und Durchsuchung, kriminalistische Kärnerarbeit usw.; die Staatsanwaltschaft ist vor allem ›Herrin des Ermittlungsverfahrens‹. In dieser Funktion kann sie nicht nur konkrete Arbeitsaufträge an die Kripo geben, sondern auch deren Arbeiten bzw. Ergebnisse, sprich alle Ermittlungsvorgänge, die dort gerade laufen, jederzeit (wieder) an sich ziehen.

Wie die Ermittlungsbehörden Kenntnis von potenziell strafbaren Hand­lungen erhalten, ob aufgrund amtlicher Wahrnehmung oder auf eine (anonyme) Anzeige hin (bzw. Strafantrag), ist irrelevant. Ent­scheidend ist der Umstand, dass konkret nachprüfbare Fakten vorhanden sein müssen, um zu entscheiden, ob diese für einen Anfangsverdacht ausrei­chen. Wenn ja, dann beginnt das förmliche Ermittlungsverfahren.

Dem vorgela­gert ist das so genannte Vorfeld bzw. Vorfeldermittlungen, was ebenfalls nicht in der StPO geregelt ist, sich in der Praxis aber so eingespielt hat: Meist dann, wenn beispielsweise Medien über bestimmte Dinge berichten oder auf Merkwürdigkeiten aufmerksam machen, die an sich noch kein Ermittlungs­verfahren auszulösen vermögen, aber erst einmal Anlass zur weiteren Beob­achtung geben. Im Zusammenhang mit Überlegungen zum System Korrup­tion und deren journalistischer Herausforderung wurde darauf detailliert eingegangen (vgl. Kap. 3.5.1 auf S. 85ff sowie 103ff des Buches). Solche Beobachtungsvorgänge sind am spezifischen Aktenzeichen erkennbar, beginnend jeweils mit »AR« (Allgemeine Rechtssache), wohingegen (justizielle) Strafsachen mit »Js« anfangen: z.B. »Js 007/12« – 007 ist die laufende Nummer des Ermittlungsverfahrens, die abgekürzte Jahresziffer hinter dem Schrägstrich gibt dessen Beginn im Jahr 2012 an.

Aus investigativ-journalistischer Sicht sind im System Staatsanwaltschaft vor allem drei Phasen bzw. Zeitpunkte relevant:

  • Vorfeldermittlungen, die einen Beobachtungsvorgang auslösen,
  • das förmliche Ermittlungsverfahren, das mit einem entsprechenden Aktenvermerk endet,
  • nach dem entweder die Einstellung a) aufgrund nicht vorhandenen Tatverdachts oder auch Verjährung erfolgt, oder b) eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO arrangiert wird oder c) Anklageerhebung durchgeführt werden soll.

Für den Staatsanwalt endet die Arbeit frühestens nach dem gerichtlichen Urteil (ggf. auch in der Berufung). Bis dahin muss er die Anklage auch vertreten, sprich Zeugen verhören und der Verteidigung des Angeklagten trotzen usw. »Angeklagt« ist man übrigens erst im Gerichtsverfahren (Strafprozess); im Ermittlungsverfahren spricht man von »Beschuldigtem« – diese Unterscheidung ist für Journalisten aus presserechtlichen Gründen wichtig.

Wenn Staatsanwälte offiziell ermitteln, so ist ihre Arbeit im Prinzip geheim – der Beschuldigte und dessen anwaltlicher Vertreter erhalten nach § 147 II StPO nur beschränkt Zugang zu den ermittelten Informationen bzw. zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Über die Strategie des Vorgehens, wann welcher Zeuge oder Sachverständige einvernommen wird, von welchen Behörden die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangt bzw. verlangen kann (vgl. dazu WACHE: 799 ff), oder welche Zwangsmaßnahmen geplant sind (z.B. Verhaftung), all dies wird sie ohnehin nicht (vorher) bekannt geben. Auch Staatsanwälte müssen, um unerwünschte Aufklärung zu betreiben, im Stillen und weitgehend unbeobachtet arbeiten (können) ebenso wie Journalisten auf ähnliche Weise (aber ohne solche ›komfortablen‹ Ermittlungsrechte) arbeiten (müssen). Über die ermittlungstechnischen Möglichkeiten sowie die arbeitsteiligen Abläufe bei Staatsanwaltschaft und Polizei gibt der abgebildete Ablaufplan (Netzplan) Auskunft.

Erst wenn der Staatsanwalt mit einem Abschlussvermerk in den Akten das Ermittlungsverfahren für offiziell beendet erklärt und sich zu einer Anklageerhebung entschließt, haben der nunmehr »Angeklagte« und sein Rechtsvertreter volle Einsicht in die Akten und die Beweisstücke (§ 147 StPO). Solche Ermittlungsakten sind nicht bundeseinheitlich aufgebaut, sondern werden individuell nach Zweckmäßigkeitsaspekten organisiert. Im Umfang wachsen sie  ›historisch‹ an. In der Regel bestehen sie aus 1) Handakten, in denen die wichtigsten Dinge wie Verfügungen, Briefwechsel, Dokumente o.Ä. abgelegt sind, 2) aus einzelnen und vielen Ermittlungsberichten inkl. einschlägiger Zusammenfassungen sowie 3) den Beweismitteln. Meist sind Akten zusätzlich auch danach sortiert, dass alle Dinge (z.B. besonders wichtige Beweisstücke), die beim Kopieren und/oder Verschicken (z.B. an den Anwalt des Beschuldigten) u.U. auf Nimmerwiedersehen ›verloren‹ gehen könnten, gesondert abgelegt werden (z.B. in der Handakte oder im ›Tresor‹).

So sieht der Workflow eines Ermittlungsverfahrens bei Staatsanwaltschaft und Polizei aus:

System_StA-Workflow1100px

 

Das journalistische Interesse an Ermittlungsverfahren oder einzelnen Informationen kann unterschiedlicher Natur sein. Ebenso Kooperationen, die zwischen beiden Institutionen gut funktionieren können.

Für die laufende und aktuelle Tagesberichterstattung sind umfangreiche Informationen aus Ermittlungsverfahren eher selten von Bedeutung: Zu groß ist erstens der Aufwand, sie zu beschaffen, und zweitens ist wörtliches Zitieren aus solchen Akten nach  § 353d StGB unter Strafe gestellt. Damit soll(te), so die seinerzeitige Intention, verhindert werden, dass Richter und Schöffen in ihrer Unabhängigkeit (vorzeitig) beeinflusst werden könn(t)en.

Zu rechtlichen Fragen in solchen Fällen, d.h. solche nach der Zulässigkeit identifizierender Kriminalitätsberichterstattung sowie zu Problemen von Verdachtsäußerungen oder der Nennung von laufenden Ermittlungsverfahren sei auf die einschlägige Literatur (z.B. BRANAHL 2006: 177 ff, insbes. 180 ff) verwiesen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bedeuten erst einmal nur, dass es solche gibt, und dass für einen Beschuldigten bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt.

Für mehr investigativ arbeitende Journalisten dienen die Informationen einem anderen Zweck: Sie sind meist (nur) einer von (unendlich) vielen Bausteinen im Zusammenhang mit einer größeren Recherche. Konkret geht es hierbei nicht ums Zitierenwollen, sondern eher um das Wissenwollen bestimmter Fakten. Manchmal auch darum, (für alle Fälle) ein Beweisstück zu haben. Natürlich ist auch letzteres – im Prinzip – verboten bzw. strafbar,  sofern dies aus den Ermittlungsakten stammt. Letzteres aber ist im Zweifel genau die Frage: Aufgrund des Phänomens der mehrfachen Buch- und Aktenführung (in einem bürokratisch organisierten Land erst recht) gibt es im Prinzip kaum eine Unterlage, die sich nicht auch anderswo, d.h. an irgendeiner anderen Stelle (Abteilung, Kunde, Behörde, Sicherheitskopie u.a.m.) befinden würde. So kann man jedenfalls im Notfall argumentieren. Wichtig für solche Fälle ist das gründliche Säubern solcher Dokumente (vgl. Kap. 6.2 auf S. 207ff im Buch).

Informationen und/oder Beweisstücke aus solchen Akten können oftmals für recherchierende Journalisten äußerst interessant und ergiebig sein. Das hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Wenn man beispielsweise auf der Suche ist und von einem Ermittlungsverfahren (gerüchteweise) erfahren hat oder ein solches vermutet, so hilft ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft (z.B. Pressestelle) weiter:

  1. Gibt es einen Vorgang bzw. ein Aktenzeichen und wie lautet dieses? Daraus lassen sich bereits erste Informationen ziehen ob »AR« oder »Js« und ob es bereits länger andauert (Jahreszahl und laufende Nummer).
  2. Wer genau ist der Beschuldigte? Oder handelt es sich um den fraglichen Namen handelt, den man selbst überprüfen möchte?
  3. Welcher Staatsanwalt leitet die Ermittlungen? Hilfreich dabei ist z.B. das Wissen um die interne Geschäftsverteilung: Verfahren werden (wie die Staatsanwälte) zunächst nach Sachgebieten und Kompetenzen und danach alphabetisch (Namen des Beschuldigten) zugeordnet. Im regelmäßig aktualisierten »Handbuch der Justiz« sind alle Gerichte sowie die Namen aller Staatsanwälte inkl. ihrer Funktion und Telefonnummern gelistet. Für die Polizei gibt es m.W. ein derart nützliches und zugleich für jedermann käufliches Nachschlagewerk nicht.
  4. Wie heißt der Anwalt des Beschuldigten? Gegebenenfalls kann man Kontakt mit diesem aufnehmen, weil der ja möglicherweise genau daran ein Interesse haben könnte.

Gleiches gilt im Prinzip für Anfragen bei der Polizei – gegenüber jeder Behörde hat ein Journalist einen einklagbaren Auskunftsanspruch. Sinnvollerweise fragt man dort nach, wo die aktuelle Zuständigkeit liegt bzw. die Akten sind.

Wie auch immer die journalistische und die Interessenslage eines Beschuldigten aussieht bzw. wie der Anwalt die Nützlichkeit einer Kooperation zwischen Journalisten und eigener Vertretungsstrategie sieht, kann man im Prinzip über den Anwalt indirekt Zugang zu den Ermittlungsakten bekommen. Solche Kooperationen funktionieren allerdings nur auf ausgesprochen individueller Basis.

Gleiches gilt für Kooperationen mit einzelnen Staatsanwälten – nicht für das System Staatsanwaltschaft an sich. Mehrere Fallsituationen sind denkbar, wie sie beispielsweise an der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Frankfurt/M. in der dortigen Korruptionsabteilung (Abt. »Bestechungskriminalität«) bei Bedarf praktiziert werden (vgl. S. 130 ff). Dort hatte bis 2007 der seinerzeit bekannte OStA Wolfgang SCHAUPENSTEINER, Deutschlands bekanntester Korruptionsermittler, den Ton angegeben. Folgende Kooperationsfälle sind denkbar:

  • Fall 1: Medien haben Informationen und/oder Unterlagen und könnten an sich ihre Geschichte publizieren. Manchmal kann es sinnvoll sein, vor Veröffentlichung die Staatsanwaltschaft einzuschalten, um deren absehbar einsetzende Ermittlungen nicht von vornherein zu erschweren oder gar zu verhindern (OdR schafft Unterlagen beiseite oder flüchtet). Auf einer solchen Basis lassen sich grundsätzlich Gegenleistungen definieren.
  • Fall 2: Wie Fall 1, jedoch im Unterschied dazu, dass das Medium aus eben genannten Gründen solange stillhalten muss, bis die Staatsanwaltschaft entsprechende Maßnahmen organisieren konnte – die Gegenleistung kann in exklusiven Informationen bestehen. Oder sie dient dazu, längerfristig ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.
  • Fall 3: Eine solche Exklusivberichterstattung, soweit sie auf zusätzlich erhaltenen Informationen basiert, d.h. also eine ›Bevorzugung‹ eines (einzigen) Mediums im Wettberwerb mit anderen Medien, die um Auskunft begehren, stellt aus der Sicht der Staatsanwaltschaft kein wirkliches Problem dar – das zeitlich erste Medium, mit dem eine Kooperation vereinbart wurde, kann/konnte bereits aufgrund seines wesentlich besseren Informationsstandes gezielter fragen und deshalb sowohl mehr als auch konkretere Informationen bekommen. Denn grundsätzlich gilt auch hier bzw. hier erst recht: Je mehr man bereits weiß und deshalb gezielter fragen kann, umso ergiebiger die Antworten. Staatsanwälte müssen, sofern dem nicht andere Gründe entgegenstehen, Fragen wahrheitsgemäß beantworten.
  • Fall 4: Eine mehrfach erfolgreiche Zusammenarbeit in früheren Fällen kann beispielsweise auch dadurch gewürdigt werden, dass entsprechende Medien (inoffiziell) entweder vorab und/oder ein wenig umfangreicher informiert werden als andere (z.B. erst die lokalen Medien, danach dpa), wenn dies auch im Interesse der Staatsanwaltschaft ist bzw. in ihr strategisches Ermittlungskonzept passt.

Wie auch immer: Grundsätzlich funktionieren solche Kooperationen nur auf ausgesprochen individueller Basis. Und nicht jeder Staatsanwalt lässt sich – aus welchen Gründen auch immer – auf ein solch arbeitsteiliges Kooperationsmodell ein. In jedem Fall bedarf es sorgfältiger und sensibler Vorbereitung. Bis dahin sind die Pressestellen bzw. die dafür zuständigen Staatsanwälte erster Ansprechpartner.

Um sich längerfristig ein gewisses Informationsnetzwerk aufzubauen, erweisen sich gerade in dieser teilweise auch heiklen Arbeitsteilung vertrauensbildende Maßnahmen als sinnvoll. Die wichtigsten Regeln dabei lauten:

  • Ein erster Kontakt sollte immer über die zuständige Pressestelle laufen. Auch in dieser Behörde gibt es eine ›Kleiderordnung‹, und deswegen wird jeder Angesprochene erst einmal genau fragen, was denn der oder die Pressesprecher/in dazu gesagt hat.
  • Kooperationsmodelle wachsen mittel- bis langfristig. Journalistische oder investigative Arbeitsproben zum Kennenlernen und zum geeigneten Zeitpunkt sind nie verkehrt. Dies gilt insbesondere für jene Journalisten, die nur ab und an und abhängig von einer konkreten Recherche auf Staatsanwälte zugehen.
  • Als Journalist eines periodischen Mediums, der ein Kooperationsmodell bzw. vorbereitende Maßnahmen regelmäßig aufbauen kann, sollte man in die entsprechenden Gerichtsverfahren gehen, sich dem zuständigen Staatsanwalt bekannt machen und über den Prozess berichten.
  • Ein wenig Pflege in Form von kleinen Streicheleinheiten (auch ein Staatsanwalt liest gerne seinen Namen) verfehlt ihre Wirkung selten.
  • Vor allem aber ganz wichtig: Man sollte auch die Interessen und Probleme der Staatsanwaltschaft verstehen – und ggf. thematisieren.
  • Nach solcherlei Vorarbeiten sollten individuelle Hintergrundsgespräche (zu welchem Zweck auch immer) möglich sein.

Aufgrund der durchorganisierten Hierarchie, wie eingangs beschrieben,  kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Verfahren gedeckelt oder geblockt werden (sollen).

Engagierte Staatsanwälte, die über ein gesundes Rechtsverständnis verfügen und solch einseitige Bevormundung nicht akzeptieren, gehen oftmals den umgekehrten Weg: Sie geben von sich aus Informationen an die Medien. Was danach in der Presse steht, kann kaum mehr gedeckelt werden. Günstig, wenn solch engagierte Ermittler einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner haben! Auch dies repräsentiert eine weitere Form von arbeitsteiligem Kooperationsmodell.