4.6.1.4 Stiftungen

Merkwürdigerweise gibt es für Stiftungen kein offiziell öffentliches Register, das für Transparenz und öffentliche Verlässlichkeit hinsichtlich der dort eingetragenen Informationen sorgen könnte. Stiftungen sind Rechtspersönlichkeiten eigener Art, nämlich Stiftungen, die sich rechtlich nach den §§ 80-88 des BGB definieren und ihre konkrete Ausgestaltung in jeweils (Bundes-)landeseigenen Ergänzungsbestimmungen oder Ausführungsgesetzen finden. Egal ob gemeinnützig oder auch nicht: Stiftungen müssen nach außen hin keinerlei Rechenschaft ablegen. So gibt es keinen durchsetzbaren Auskunftsanspruch, weder hinsichtlich der Höhe des Stiftungskapitals (Stiftungsvermögen) und deren Verwendung noch über den Stifter selbst und dessen Intentionen, die in der Stiftungssatzung (Stiftungszeck) verankert sein müssen. Höchstens darüber, wer die Stiftung im Rechtsverkehr vertritt: als Geschäftsführer oder Anwalt, Treuhänder oder wie auch immer.

Natürlich gibt es all diese Informationen bei den Behörden, weil Stiftungen genehmigungspflichtig sind und hinterher der staatlichen Aufsicht unterliegen (um den Stifterwillen zu garantieren). Erst recht, wenn sie den Status der Gemeinnützigkeit beantragen, um keine (Körperschafts-)Steuern zahlen zu müssen. Über Letzteres entscheidet das Finanzministerium bzw. das zuständige Finanzamt oder die Oberfinanzdirektion. Wo alle anderen Informationen und Akten behördenintern gesammelt und geführt werden, variiert von Bundesland zu Bundesland – mal geschieht dies beim Innenministerium, mal beim Justizministerium. Da muss man sich durchfragen und sehen, ob und was man offiziell über eine solche Stiftung erfahren kann.

Im Bundesland Hamburg beispielsweise ist dies alles sozusagen vorbildlich geregelt, weil man Stiftungen als privates Engagement für soziale und/oder öffentliche Zwecke begreift. Entsprechend offener geht man mit Informationen um. Alle rund 775 Stiftungen sind über das Internet abrufbar: www.hamburg.de/justizbehoerde/stiftungen/. Und das war auch schon vor dem seit Ende 2012 in Hamburg geltenden Transparenzgesetz so.

Läuft man woanders auf oder kommt nicht weiter, so kann unter Umständen ein Verweis auf die hanseatischen Regelungen helfen, an anderer Stelle doch noch weiterführende Auskünfte zu erlangen; insbesondere dann, wenn es möglich ist, sich zusätzlich auf ein vorhandenes Informationsfreiheitsgesetz zu berufen.

Obwohl die Stiftungstransparenz in Deutschland nicht eben ausgeprägt ist, so dienen Stiftungen etwa im Fürstentum Liechtenstein einem nochmals ganz anderen Zweck: Hinter Stiftungen verbergen sich dort regelmäßig immer die, die alles, aber auch wirklich alles geheim halten wollen: Drogenbarone und Geldwäscher, Diktatoren und Steuerflüchtlinge, Russenmafiosi, Waffen- und Menschenhändler sowie Großkriminelle jeglicher Couleur. Aber auch die Hessen-CDU hatte bis zum Bekanntwerden zur Jahrtausendwende 1999/2000 schwarzes Geld gebunkert: in der Zaunkoenig-Stiftung. Mehr dazu unter www.ansTageslicht.de/Zaunkoenig. Dort findet sich auch die Gründungsurkunde, von der es nur 2 Exemplare geben durfte: Eines für den Treuhänder, die andere für den Schatzmeister der hessischen Christen-Partei.